Was muss eine Schweizer Datenschutzerklärung enthalten?
Das nDSG stellt klare Anforderungen an den Inhalt. Eine vollständige Datenschutzerklärung für eine Schweizer Website gliedert sich typischerweise in folgende Abschnitte:
1. Verantwortlicher
Name, Adresse, E-Mail-Adresse und optional Telefonnummer der verantwortlichen Person oder des Unternehmens. Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, muss auch dieser genannt werden.
2. Welche Daten wir verarbeiten
Eine Auflistung der Datenkategorien: Kontaktdaten (Name, E-Mail), Nutzungsdaten (IP-Adresse, Browsertyp, Seitenaufrufe), Zahlungsdaten, Kommunikationsdaten aus Formularen usw. Je konkreter, desto besser.
3. Zu welchem Zweck
Für jeden Verarbeitungsvorgang muss der Zweck benannt sein: Webanalyse zur Verbesserung des Angebots, Zahlungsabwicklung für den Online-Shop, Newsletter für Marketingzwecke etc.
4. Rechtsgrundlage
Das nDSG kennt als Rechtsgrundlagen die Einwilligung, die Vertragserfüllung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie gesetzliche Verpflichtungen. Für jeden Verarbeitungsvorgang muss die passende Grundlage angegeben sein.
5. Dritte und Drittländer
Welche Drittanbieter erhalten Daten? Und in welche Länder werden Daten übertragen? Das nDSG verlangt, dass Übertragungen in Länder ohne gleichwertigen Datenschutz besonders begründet werden — mit Verweis auf Standardvertragsklauseln, Adequacy Decisions oder andere Garantien.
Typische Drittländer in Schweizer Website-Setups: USA (Google, Meta, Stripe), Irland (EU-Sitz Google), Deutschland (verschiedene Dienstleister).
6. Speicherdauer
Wie lange werden die Daten aufbewahrt? Entweder konkrete Zeitangaben (z.B. «Kontaktanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht») oder Kriterien, nach denen die Dauer bestimmt wird (z.B. «bis zum Widerruf der Einwilligung»).
7. Ihre Rechte als betroffene Person
Das nDSG gewährt umfassende Betroffenenrechte, die alle aufgeführt sein müssen:
- Auskunftsrecht — Welche Daten wurden gespeichert?
- Recht auf Berichtigung — Unrichtige Daten korrigieren lassen
- Recht auf Löschung — Daten löschen lassen
- Recht auf Einschränkung — Verarbeitung einschränken lassen
- Recht auf Widerspruch — Gegen bestimmte Verarbeitungen Einspruch erheben
- Recht auf Datenübertragbarkeit — Daten in maschinenlesbarem Format erhalten
- Beschwerderecht — Beim EDÖB Beschwerde einlegen
8. Cookies und Tracking
Ein eigener Abschnitt zu Cookies und Tracking ist heute Standard. Für jeden eingesetzten Dienst (Google Analytics, Meta Pixel, Hotjar etc.) muss der Zweck, die Rechtsgrundlage und die Möglichkeit zum Opt-out oder Widerspruch genannt sein.
Warum generische Muster aus Deutschland gefährlich sind
Ein häufiger Fehler: Schweizer Website-Betreiber laden ein deutsches Datenschutz-Muster herunter und passen es an. Das Problem: Deutsche Muster nennen in der Regel:
- Deutsche Datenschutzbehörden (BfDI, Landesbehörden) — falsche Zuständigkeit
- DSGVO-Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO — das nDSG hat eine eigene Systematik
- EU-Standardvertragsklauseln als einzige Garantie für Drittlandsübertragungen — in der Schweiz gibt es eigene Anforderungen
- Formulierungen wie «im Rahmen des EU-US Data Privacy Framework» — nur für EU-Unternehmen relevant
Eine falsche Datenschutzerklärung ist schlimmer als gar keine, weil sie irreführend ist und bei einer Prüfung durch den EDÖB sofort auffällt.
Wie unser Generator ein individuelles Dokument erstellt
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